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BGH, 30.09.1964 - VIII ZR 272/62 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- BGH, 22.01.1959 - II ZR 321/56
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Auszug aus BGH, 30.09.1964 - VIII ZR 272/62
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß es keiner Mahnung bedarf, wenn die Parteien die Leistung des Schuldners auf ein bestimmtes Ereignis abstellen und dem Umstand, daß die Leistung im Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses erfolgt, eine über die Fälligkeit hinausgehende Bedeutung beimessen (BGH Urt. v. 22. Januar 1959 - II ZR 321/56 - RJW 1959, 933).